Das Versorgungswerk

Das Versorgungswerk

Der Arztberuf zählt zu den sog. kammerfähigen, „freien Berufen“. Dazu gehören neben Humanmedizinern auch Zahnärzte, Tierärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Apotheker usw. Für diese Berufe wird die Altersversorgung im dreigliedrigen deutschen Rentensystem in der ersten Säule analog zur Deutschen Rentenversicherung über eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in berufsständischen Versorgungswerken abgebildet.

Üblicherweise beginnt die Pflichtmitgliedschaft nach vorheriger Anmeldung ab dem ersten Tag des Berufslebens in dem Versorgungswerk, das für die Region in der Du arbeitest, zuständig ist. Gleichzeitig kannst Du Dich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen – sonst läge eine Doppelversicherung vor. Aktuell gibt es in Deutschland insgesamt 90 Versorgungswerke über die einzelnen Berufsgruppen der freien Berufe hinweg – in erster Linie nach Berufen und in zweiter Linie nach regionalen Zuständigkeitsgebieten gegliedert.

Historie:

Gegründet wurden die meisten Versorgungswerke ab dem Jahr 1957. Im Zuge der Adenauerschen Rentenreform wurde das Recht der Selbstversicherung für Freiberufler und Selbstständige und damit die Möglichkeit auf Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung stark eingeschränkt. Ziel war eine Rentenversicherung für unselbstständige Arbeitnehmer und Angestellte. Die freien Berufe waren auf Eigeninitiative angewiesen. Der Verweis auf die Selbsthilfe wurde dadurch unterstrichen, dass den angestellt tätigen Pflichtmitgliedern eines berufsständischen Versorgungswerkes die Befreiungsmöglichkeit von der Deutschen Rentenversicherung eingeräumt wurde. Anders als heute häufig öffentlich von Medien und Politikern dargestellt, haben sich die „gut Verdiener“ also nicht eine „bessere“ Form der Altersversorgung gesucht und sind selbst aus der Rentenversicherung geflüchtet – im Gegenteil: Sie wurden heraus komplimentiert.

Beiträge, Organisation und Leistungen der Versorgungswerke:

Der für das Versorgungswerk erhobene Beitragssatz ist deckungsgleich mit dem Beitragssatz, der für die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen ist. Im Jahr 2021 beträgt er 18,6 % des Bruttoeinkommens und wird bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die 2021 bei 85.200 Euro Bruttoeinkommen im Jahr liegt, erhoben. Für alle Einnahmen darüber hinaus sind keine Beiträge zu leisten. Als Angestellter wird der hälftige Beitrag vom Arbeitgeber bezuschusst – als Arzt oder Zahnarzt in der Selbstständigkeit ist der Beitrag vollumfänglich selbst zu leisten.

Die Versorgungseinrichtungen sind in der Regel rechtlich selbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Teil auch Sondervermögen der jeweiligen Berufskammer. Die Altersversorgung ist nicht nach dem Umlageverfahren wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung organisiert, sondern nach dem sog. offenen Plandeckungsverfahren – einer Mischung aus Umlageverfahren und vollständigem Kapital–Deckungsverfahren. Ebenso wie die gesetzliche Rentenversicherung benötigen die Versorgungswerke deshalb fortwährend neue Mitglieder. Im Gegensatz zur Deutschen Rentenversicherung erhalten berufsständische Versorgungseinrichtungen keinerlei Zuschüsse von staatlicher Seite, sondern finanzieren sich ausschließlich aus den Mitgliedsbeiträgen.

Die Versorgungswerke bieten Ihren Mitgliedern eine Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Hierbei sind die durch die jeweilige Satzung bestimmten Leistungen von der Höhe und den Anspruchsgrundlagen her von Versorgungswerk zu Versorgungswerk teilweise stark unterschiedlich. Seit 2005 unterliegen alle Leistungen mit einem Besteuerungsanteil von mindestens 50 % der nachgelagerten Besteuerung (bei einem Renteneintritt im Jahr 2021 die Altersrente zum Beispiel zu 81 % - dies bedeutet: 81 % der Rente muss versteuert werden. Bei Renteneintritten ab dem Jahr 2040 müssen die Rentenleistungen zu 100 % versteuert werden).

Vorteile von Versorgungswerken:

Im Wesentlichen bietet das Versorgungswerk zwei Vorteile:

Zum einen hat es durch die Konzentration auf Berufsgruppen eine sehr einheitliche Risikostruktur von „Besserverdienenden“ mit gut planbaren Beitragszahlungen und geringen Ausfallzeiten durch Arbeitslosigkeit etc. Zum anderen bilden Versorgungswerke verzinste Rücklagen und leben nicht wie die rein umlagefinanzierte Deutsche Rentenversicherung ausschließlich von der Hand in den Mund. Diese beiden Aspekte führen zu einer deutlich höheren Durchschnittsrente als in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Nachteile von Versorgungswerken:

Versorgungswerke haben in der Regel gut gebildete Mitglieder, die in Berufen Arbeiten, die nicht zu den „körperlich harten“ Berufen zählen. Daraus folgt, dass Mitglieder eines Versorgungswerkes im Durchschnitt vier Jahre länger leben als Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Das ist schön für die einzelnen Versicherten, stellt die Versorgungswerke aber logischerweise vor Herausforderungen. Das Problem wird zusätzlich durch einen verstärkten Zugang junger Frauen mit hoher Lebenserwartung in den Arztberuf verstärkt.

Dazu kommt, dass auch Versorgungswerke sich nicht dem aktuellen Niedrigzinsumfeld entziehen können und teilweise ihre Rechnungszinsen senken mussten, was bei einigen Versorgungswerken bereits zu Rentenkürzungen geführt hat und bei weiteren zu Rentenkürzungen führen kann. Gleichzeitig sind die wichtigen Rechnungsgrundlagen Rentenfaktor, Sterbetafel und Rechnungszins nicht garantiert. Deshalb gibt es bis zum Rentenantrag auch keine garantierte Altersrente. Zum Beispiel kürzte das Versorgungswerk der Zahnärzte in Niedersachsen die Altersrente im Jahr 2003 von einem Jahr auf das andere Jahr drastisch ein.

Berufsunfähigkeitsversicherung im Versorgungswerk:

Im Versorgungswerk ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung kostenfrei in den Beitrag inkludiert. Gleichzeitig hat diese Rente keine Gesundheitsprüfung, keine Wartezeit und ist ab der ersten Beitragszahlung vorhanden. Allerdings zahlt das Versorgungswerk die Berufsunfähigkeitsrente nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit. Das bedeutet, dass eine Zahlung nur bei kompletter Existenzvernichtung durch eine auf Zeit oder auf Dauer ausgelegte gesundheitliche Beeinträchtigung gewährt wird. Die Beeinträchtigung muss die Ausübung jeglicher möglichen Tätigkeit, die zur Mitgliedschaft in der Kammer befähigt, verhindern. Dazu ist eine weitere Anspruchsvoraussetzung, dass die berufliche Tätigkeit vollständig eingestellt wird. Aufgrund von Rückgabe von Approbation oder Zulassung können neben der Berufsunfähigkeitsrente auch keine weiteren Einnahmen mehr erzielt werden.

Dazu ein Beispiel: Das Oberlandesgericht Berlin-Brandenburg urteilte am 29.01.2016 im Falle eines Zahnarztes mit Visusschwankungen, Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Zittern in den Händen durch subdepressive Verstimmung, atypische Depression oder sonstige somatoforme Störungen: „Berufsunfähigkeit … liegt erst dann vor, wenn die Fähigkeit des Mitglieds zur Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit umfassend entfallen ist …“ ... „Dies umfasst sog. Verweisungstätigkeiten gutachterlicher, wissenschaftlich-forschender oder verwaltender Art, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören“.

Zum Vergleich: Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten wenigstens eine – wenn auch sehr geringe – Erwerbsminderungsrente, wenn sie weniger als drei Stunden oder weniger als 6 Stunden am Tag irgendeine Tätigkeit ausführen können. Gesetzlich Rentenversicherte sind hier also bessergestellt als Versorgungswerksmitglieder. Es empfiehlt sich deshalb dringend eine eigene private Berufsunfähigkeitsabsicherung als Arzt zu haben.

Reicht die Altersrente aus dem Versorgungswerk?

Hier muss ein klares Nein ausgesprochen werden. Die angepeilte Altersrente ist von den oben angesprochenen unsicheren Rechnungsgrundlagen wie Rechnungszins, Zugang neuer Mitglieder, Lebenserwartung der Mitglieder etc. abhängig. Gleichzeitig bietet die Versorgungswerksrente keine inflationsausgleichende Rentenanpassung. Da die Dynamisierung der Rentenanwartschaften Jahr für Jahr unter der Inflationsrate liegt, sinkt die Anwartschaft der Altersrente Jahr für Jahr gegenüber dem laufenden Einkommen ab.

Ein weiterer, nicht zu unterschätzender Punkt ergibt sich im Hinblick auf die Beitragszahlung zur Krankenversicherung zum Renteneintritt: Versorgungswerke bezuschussen – anders als die gesetzliche Rentenversicherung - generell keine Beiträge zur Krankenversicherung im Alter – egal ob man privat oder gesetzlich versichert ist. Dies kann insbesondere für gesetzlich Versicherte Mitglieder im Alter bedeuten, dass auch bei niedrigen Versorgungswerksrenten schon der volle Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse anfallen kann.

Zusätzlich ist die Versorgungswerksrente durch die an der Beitragsbemessungsgrenze orientierten Beitragszahlungen gedeckelt und für Berufsgruppen, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdienen (Human- und Zahnmediziner gehören definitiv dazu!) nicht Lebensstandard sichernd.

Fazit:

Das Versorgungswerk bietet eine vernünftige und von staatlichen Zuschüssen unabhängige Sockelabsicherung in Bezug auf die Altersrente. Die Altersversorgung muss in der Regel aber durch private Ergänzungen kräftig aufgestockt werden, da sie weit weg von der Sicherung des Lebensstandards ist. Gleichzeitig bietet das Versorgungswerk eine Absicherung im Falle der Berufsunfähigkeit, die aber aufgrund der Satzungen der einzelnen Institutionen nur in seltenen Fällen zum Tragen kommen kann und deshalb ebenfalls stark ergänzungsbedürftig ist.