Berufshaftpflicht für Studierende & Assistenzärzte

Studierende der Medizin dürfen weder im Rahmen einer Famulatur noch im Rahmen des Praktischen Jahres (PJ) oder bei sonstigen Gelegenheiten während der praktischen Ausbildung in Eigenregie am Patienten tätig werden. Trotzdem können im hektischen Klink- oder Praxisalltag Fehler unterlaufen. Im Gegensatz zu anderen Ausbildungsgängen kann es hier passieren, dass Patienten dadurch körperlicher und oder geistiger Schaden zugefügt wird, wenn eine unangebrachte oder unerlaubte Handlung durchgeführt wird. Dies kann schon durch kleine Missverständnisse in der Kommunikation oder handwerkliche Fehler passieren. Solche Fehler können zu einer persönlichen Haftung aufgrund einer unerlaubten Handlung am Patienten führen. Diese Haftung tragen Studierende der Medizin im Falle eins persönlichen Verschuldens selbst, wenn die ausbildende Klinik oder Praxis keinen umfassenden und ausreichenden Versicherungsschutz für die dort tätigen Mitarbeiter (dazu müssten dann auch Famulanten und PJler zählen) hat.

Damit sich Medizinstudierende voll auf ihre medizinische Ausbildung konzentrieren können, ist deshalb eine Berufshaftpflichtversicherung zu empfehlen. Diese schützt Studierende vor möglichen Schadensansprüchen von Patienten im Rahmen ihrer zur Ausbildung gehörenden Diensttätigkeiten oder auch im Falle eines beruflichen Schlüsselverlustes.

Gleichzeitig zeichnen sich leistungsstarke Konzepte durch einen erweiterten Versicherungsschutz aus, beispielsweise bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt im Zuge der ärztlichen Ausbildung (häufige Anlässe sind hier: Auslandsfamulaturen sowie PJ-Tertiale im Ausland) oder auch für studienbegleitende medizinische Hilfstätigkeiten wie nichtärztliche Nachtwachen, Sitzwachen und OP-Assistenzen (Hakenhaltertätigkeiten).

Eine Berufshaftpflichtversicherung hat drei Funktionen:

  1. Prüfung der Rechtslage.
  2. Sie begleicht berechtigte Vorfälle, die von geschädigten Patienten geltend gemacht werden.
  3. Sie wehrt unberechtigte Schadenersatzforderungen die an die versicherte Person herangetragen werden ab und verteidigt die versicherte Person in einem solchen Falle.

Am besten wird die Berufshaftpflichtversicherung noch um eine Privathaftpflichtversicherung ergänzt, welche z. B. für Schäden an Ausbildungsgegenständen und Lehrmaterialien im Rahmen des fachpraktischen Unterrichts aufkommt.

Berufshaftplicht für Assistenzärzte in Weiterbildung

Mit Erhalt der Approbation haften Assistenzärzte in Weiterbildung - obwohl sie noch keinen Facharzttitel haben - voll als Ärzte. Deshalb sollte zwingend eine Berufshaftpflichtversicherung für die dienstlichen Tätigkeiten abgeschlossen werden, da nicht immer vollumfänglicher Versicherungsschutz über den Arbeitgeber garantiert werden kann. So können sich Assistenzärzte in Weiterbildung ganz auf ihre Karriere konzentrieren und müssen sich nicht um mögliche Haftungsrisiken sorgen.

Ein weiterer Punkt liegt darin, dass eine einmal erhaltene Approbation nicht einfach mit Dienstschluss an der Ausgangstür der Klinik für die Freizeit abgegeben werden kann. Arzt ist man immer! Das bedeutet, dass Assistenzärzte auch in der Freizeit, z. B. während eines Restaurantbesuchs, auf Konzerten, im Flugzeug etc. nicht von einer ärztlichen Haftung befreit sind, wenn in Notfällen Erste-Hilfe geleistet wird. Im Gegensatz zu allen anderen Bürgern können sie auch in diesen Notfällen im privaten Bereich für ihre Handlungen haftbar gemacht werden, wenn kommunikative oder handwerkliche Fehler zum Schaden eines Patienten aufgetreten sind.

Eine Berufshaftpflichtversicherung hat drei Funktionen:

  1. Prüfung der Rechtslage.
  2. Sie begleicht berechtigte Vorfälle, die von geschädigten Patienten geltend gemacht werden.
  3. Sie wehrt unberechtigte Schadenersatzforderungen die an die versicherte Person heran getragenwerden ab und verteidigt die versicherte Person in einem solchen Falle.

Bei der Auswahl der Berufshaftpflicht sollte darauf geachtet werden, dass beispielsweise eine vorübergehende ärztliche Weiterbildung im Ausland mitversichert ist und Schutz für gelegentlich außerdienstliche Tätigkeiten, wie z. B. Notarzttätigkeiten, Impfungen oder auch Praxisvertretungen besteht.

Ergänzend zur Berufshaftpflicht ist eine Privathaftpflicht zu empfehlen, da eine Mitversicherung über die Privathaftpflicht der Eltern i.d.R. nach Ende des (Erst)Studiums entfällt.